Rechtsprechung
RG, 02.06.1881 - 1195/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Verlangt die Kausalität der Verletzung und des Todes bei der Tötung, daß der Tod eintreten mußte, oder genügt, daß der Tod Folge der Verletzung ist. 2. Begründet ein Strafbefehl aus St.G.B. §. 367 Ziff. 8 -- Schießen an bewohnten Orten -- die Anwendung des Grundsatzes ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 4, 243
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche …
Er wurde dabei in unterschiedlichem Umfang als verwirklicht oder eingeschränkt angesehen (vgl. RGSt 2, 211 ff.; 2, 347 ff.; 4, 243 ff.; 9, 344 ff.; 51, 241 ff.; 72, 99 ff.). - BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
Mehrfachbestrafung
Insbesondere hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl erfaßten Tat dann für zulässig gehalten, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet (vgl. RGSt. 4, 243 [245]; 9, 321 [323]; 15, 112 [113]; 28, 83 [84]; 29, 156 [157]; 46, 53 [54]; 50, 237 [239]; 52, 183 [184] und 241 [242]; 54, 283 [285]; 65, 291 [292]; 76, 250 [251]). - BGH, 20.11.1962 - 1 StR 442/62 Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. insbesondere RGSt 4, 243; 9, 321; 14, 358; 15, 112; zuletzt noch 76, 250, 251), die vom Bundesgerichtshof übernommen (BGHSt 3, 13; 6, 122; 9, 10) und vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 248 gebilligt wurde, ist die Rechtskraftwirkung des Strafbefehls beschränkt.